Darf ich meine Wohnung als Ferienwohnung vermieten?
Sie besitzen bzw. mieten eine Wohnung, die Sie nicht oder nur vorübergehend selbst nutzen und haben die Idee, diese in eine Ferienunterkunft umzuwandeln. Doch bevor Sie sich Gedanken zur Ausstattung, der Vermarktung oder dem Buchungsmanagement machen, führt kein Weg an der Einholung von rechtlichen Informationen zum Thema touristische Kurzzeitvermietung vorbei. Also los!
Rechtliche Grundlagen der Vermietung – eine Übersicht für Kurzzeit-Vermieter
Die Rechtslage zur touristischen Kurzzeitvermietung ist in den verschiedenen Ländern für Laien kompliziert und unübersichtlich. Aus diesem Grund sollen nachfolgend nur die wesentlichen Grundlagen genannt werden. Genaueres, Ihrer individuellen Situation angepasst, müssen Sie mit einem Rechtsanwalt*in oder mit einem Steuerberater*in besprechen.
Bevor Sie sich aber tatsächlich mit den rechtlichen Aspekten beschäftigen, sollten Sie zuerst mal mit Ihren Nachbarn oder der Eigentümergemeinschaft sprechen. Diese sollten damit einverstanden sein, dass Sie vermieten. Wenn nicht, ist Ärger vorprogrammiert.
Um auf der sicheren Seite zu sein, müssen Sie bei der Vermietung Ihrer Wohnung an Tourist*innen die örtlichen mietrechtlichen Regelungen sowie Bau- und Raumordnungsgesetze bzw. Zweckentfremdungsverbote und insbesondere die Widmung der Wohnung beachten.
Sie dürfen auch nicht außer Acht lassen, dass Steuern (Einkommens- und Umsatzsteuer) und gewerbliche Vorschriften (Gewerbeordnung) auf Sie zukommen.
Als Vermieter*in einer Ferienwohnung sind Sie verpflichtet, alle Ihre Gäste zu melden. Dafür muss jeder Gast einen gesetzlichen Meldezettel ausfüllen, den Sie oder Ihr Gast an die Behörde übermitteln.
Bei der tage- oder wochenweisen Vermietung Ihrer Wohnung an Tourist*innen müssen Sie auch eine Fremdenverkehrsabgabe (Ortstaxe) abführen.
Wenn Sie nicht Eigentümer*in sondern Mieter*in der Wohnung sind, die Sie als Ferienwohnung untervermieten möchten, dann müssen Sie sich bei Ihrem*Ihrer Vermieter*in eine Erlaubnis einholen. Denn wenn Sie ohne Wissen oder Einwilligung des*der Vermieter*in bzw. trotz Untervermietungsverbots im Mietvertrag die Wohnung an Tourist*innen weiter vermieten, laufen Sie Gefahr eine fristlose Kündigung zu erhalten.
Abschließende Hinweise
Jede Situation ist anders. Für obige Informationen übernehmen wir keine Gewähr. Bitte kontaktieren Sie auf jeden Fall einen Fachmann, bevor Sie Ihre Ferienimmobilie vermieten möchten.
Ja, ich möchte meine Ferienwohnung vermieten!