Rechtsgrundlagen der Kurzzeitmiete: Ein Überblick für Vermieter von Ferienunterkünften über Rechte und Pflichten

Sie spielen mit dem Gedanken Ihre Wohnung oder Ihr Haus als Ferienunterkunft zu vermieten? Ein solches Projekt macht sehr viel Spaß und ist nebenbei eine wunderbare Neben- oder sogar Haupterwerbsquelle. Allerdings ist dafür auch einiges an Vorarbeit zu leisten. Bevor Sie anfangen, die Unterkunft einzurichten und bevor Sie mit der Vermarktung beginnen, sollten Sie sich über geltende Rechtsgrundlagen der Kurzzeitmiete ausgiebig informieren. Manches scheint im ersten Augenblick unübersichtlich und schwer durchschaubar. Wer sich aber im Vorfeld gut informiert, ist später besser gerüstet und kann viele Entscheidungen einfacher treffen. Etwa die Frage, ob Ihre Immobilie grundsätzlich vermietet werden darf oder welche Rechte und auch welche Pflichten Sie als Vermieter erwarten? Es ist gut zu wissen, welche rechtlichen Vorschriften es gibt für die Kurzzeitmiete, ob Sie Steuern zahlen müssen und welche? Wir geben Ihnen hier einen Überblick über die wesentlichsten Rechtsgrundlagen der Kurzzeitmiete, damit Sie für Ihr Projekt gut gerüstet sind.

1. Darf meine Wohnimmobilie grundsätzlich vermietet werden?

Grundsätzlich gilt, dass es nicht für jeden gestattet ist, seinen Wohnraum einfach so zu vermieten. Wenn Sie ein Haus oder eine Wohnung vermieten wollen, sollten Sie sich vorher gut über Rechtsgrundlagen in der Kurzzeitmiete informieren. Wer beispielsweise seine Mietwohnung untervermieten will, muss vorher die Zustimmung des Vermieters einholen oder im Mietvertrag nachlesen, ob dies gestattet ist. Zudem ist zu klären, ob das Wohnobjekt für eine gewerbliche Nutzung für Beherbergungszwecke gewidmet ist.

Als „Beherbergung“ wird die Unterbringung von Gästen verstanden, die auch eine Serviceleitung wie Zimmerreinigung oder Frühstück in Anspruch nehmen. Monatliche Kurzzeitvermietung ist von dieser Gesetzesbestimmung ausgenommen, da in dem Fall ein Mietvertrag abgeschlossen wird und weil der Mieter keine Serviceleistungen in Anspruch nimmt.

Alle Möglichkeiten der Vermietung stehen Ihnen offen, wenn sich die Immobilie in Ihrem Besitz befindet und Sie selbst dort hauptwohnsitzlich gemeldet sind. Sollte zudem die Anzahl der Betten weniger als 10 sein, unterliegen Sie nicht der Gewerbeordnung, sondern gelten als Privatvermieter.

Wenn Sie zwar Eigentümer sind, Ihren Wohnsitz aber nicht der vermieteten Immobilie haben, muss die Vermietung zwar als Gewerbe angemeldet werden, dieses ist aber frei zugänglich. Komplizierter wird die touristische Vermietung als Eigentümer in einem Mehrparteienhaus.

In diesem Fall müsste abgeklärt werden, ob Miteigentümer mit der Vermietung einverstanden sind. Die sicherste Art der Vermietung stellt die berufliche Kurzzeitvermietung dar, sie ist praktisch immer möglich.

2. Unterschiede zwischen Mietwohnungs- und Eigentumswohnungsvermietung

Die entgeltliche Überlassung für den Gebrauch von Wohnraum wird als Wohnungsmiete bezeichnet. Als Untermiete bezeichnet man die Lage, wenn jemand die von ihm gemietete Wohnung an jemanden anderen entgeltlich weiter vermietet. Dabei kann das gesamte Objekt oder auch nur ein einzelnes Zimmer untervermietet werden. Immer öfter kommt es in den letzten Jahren zu Airbnb-Kurzzeitvermietungen. Beispielsweise haben es viele Studenten als lukrative Einnahmequelle entdeckt, ihre Wohnungen oder auch nur Teile der Wohnung während ihrer Abwesenheit oder auch zeitgleich zu ihrer Anwesenheit zu vermieten. Immer höhere Nachfrage kam dafür von Reisenden mit kleinem Budget.

Nach den Rechtsgrundlagen der Kurzzeitmiete ist einer Untervermietung jedoch mit dem Vermieter abzuklären. Selbst wenn im Mietvertrag die Untervermietung nicht klar geregelt ist, bedeutet das nicht, dass einer Kurzzeitvermietung automatisch zugestimmt wird. In vielen Mietverträgen ist die Untervermietung bereits als klar untersagt ausgewiesen.

Für touristische Vermietung von Eigentum wiederum gilt bei Mehrparteienhäusern und somit bei Miteigentümern, dass das Einverständnis von sämtlichen anderen Eigentümern gegeben sein muss. Das bedeutet, dass selbst bei Vermietung von Eigentum nicht immer gewährleistet ist, dass automatisch vermietet werden darf. Eine Eigentumswohnung kann als Wohnung, als Geschäftsraum oder für touristische Zwecke gewidmet sein.

Die Rechtsgrundlage der Kurzzeitmiete sieht vor, dass von einem Beherbergungsvertrag auszugehen ist, sobald zusätzliche Dienstleistungen angeboten werden. Als zusätzliche Dienstleistungen gelten etwa die Bereitstellung von Geschirr, Handtücher, Bettwäsche, die Reinigung der Wohnung, aber auch, wenn der Mietpreis den Preis für Wasser, Strom und Internet inkludiert und diese Kosten nicht extra abgerechnet werden.

Sollte die Wohnung also für die Airbnb-Vermietung zur Verfügung stehen, muss sie dafür auch entsprechend gewidmet sein. Ausnahmen bilden dabei die einmalige kurzzeitige Vermietung oder z. Bsp. Wohnungstausch für die Feriendauer.

Ein weiterer wichtiger Aspekt bei der Vermietung von Eigentum ist die Gewerbeordnung. Nach den Rechtsgrundlagen der Kurzzeitmiete gilt eine Vermietung als gewerblich, sobald diese selbständig und regelmäßig betrieben wird, mit der Absicht einen Ertrag zu erlangen. Nicht dem Gewerbe unterliegt die Vermietung, wenn der Vermieter ebenfalls hauptwohnsitzlich in der Immobilie wohnt und das Ausmaß der Vermietung zehn Betten nicht übersteigt. In diesem Fall wird von Privatvermietung gesprochen. Diese kann auch für touristische Zwecke gemacht werden.

Auch landesgesetzliche Vorschriften können die kurzfristige Vermietung über Airbnb einschränken.

Im Raumordnungsgesetz diverser Bundesländer kann ein sogenanntes Freizeitwohnsitzverbot enthalten sein. Je nach Bundesland ist für die Änderung der baurechtlichen Raumwidmung eine Baubewilligungspflicht einzubringen. Wird ein Objekt entgegen der baurechtlichen Raumwidmung verwendet, kann eine Verwaltungsstrafe verhängt werden.

Zusammenfassend kann gesagt werden, dass die Rechtsgrundlage der Kurzzeitmiete klar vorgibt, dass selbst bei Eigentum nicht immer über Airbnb vermietet werden darf. Auch für Wohnungseigentümer besteht durchaus die Gefahr der Unzulässigkeit bei der kurzzeitigen Vermietung über Airbnb.

Andere Wohnungseigentümer, die sich durch ständige wechselnde Wohnungsnutzer gestört fühlen, können den betreffenden Wohnungseigentümer auf Unterlassung klagen. Daraufhin kann ein Strafverfahren eingeleitet werden oder es können anderweitige behördliche Schritte unternommen werden.

Deshalb sollten sich Wohnungseigentümer, die mit dem Gedanken spielen, ihre Wohnung – egal ob Eigentum oder Mietwohnung – zu vermieten, gründlich über rechtliche Hintergründe informieren, um keine bösen Überraschungen zu erleben. Detaillierte Informationen zur Privatvermietung finden Sie auch hier.

3. Vorschriften zu Airbnb & Kurzzeitmiete in Österreich

Die Airbnb-Vermietung liegt im Trend. Von Touristen ist sie geliebt, von Städtern ist sie gehasst. Wohnraum wird für Einheimische knapp und teuer. Viele wollen dem Einhalt gebieten. Jeder kennt die Schlagzeilen, das etwa Venedig oder Barcelona in den letzten Jahren fast nur mehr von Touristen bevölkert war und für Einheimische kein bezahlbarer Wohnraum mehr zur Verfügung stand. Vielen anderen touristisch interessanten Städten und Orten geht es ähnlich. Zusätzlichen Unmut erzeugt die ungerechte Tatsache, dass Tourismusbetriebe ihre Steuern abführen, zahlreiche private Airbnb-Vermieter sich aber an steuerlichen Auflagen vorbeischleichen.

Derzeit bestehen in Österreich je nach Bundesland unterschiedliche Regelungen, was die Vorschriften für die Airbnb-Vermietung betrifft. Private Vermietung von Wohnungen über Onlineplattformen ist rechtlich gesehen noch eine Grauzone. Es passiert immer noch, dass manche Vermieter zwar ihre Wohnungen zur Miete anbieten, aber keine Ortstaxe abführen und auch sonst ihren steuerlichen Pflichten nicht nachkommen.

Es wird angestrebt, dass Übernachtungen in Privatwohnungen, die über Online-Plattformen angeboten werden, gleichermaßen besteuert werden wie gewerbliche Vermietungen und dass Eigentümer dieser Privatvermietungen ihren Abgabepflichten auch nachkommen.

Da die Vermietung über Airbnb und andere Buchungsplattformen in den letzten Jahren enorm angewachsen ist, ist es das Ziel der Politik, gerechte Rahmenbedingungen für alle zu schaffen. Dies gilt auch für die Online-Plattformen, die sich nahezu im rechtsfreien Raum und vorbei an allen Steuerzahlungen bewegen. Deshalb hat Österreich ein Paket geschnürt, in dem es zu einer Meldepflicht für Plattformen und zu einer Registrierungspflicht für Vermieter kommt.

In der Stadt Wien wurde 2018 die Bauordnung geändert. Damit soll die komerzielle Nutzung von Wohnraum vermieden werden. Das Gesetz stellt klar, dass eine kurzfristige gewerbliche Nutzung keine Tätigkeit ist, die normalerweise in Wohnungen ausgeübt wird. Airbnb-Vermietungen über eine Plattform sind demzufolge nicht möglich, wenn die Widmung für die Wohnung „Wohnzone“ ist. Dies gilt auch für alle Unterkünfte, wo bisher alle Wohnungseigentümer einer kurzfristigen Vermietung zugestimmt haben.

In Salzburg wurde nicht die Bauordnung geändert, dafür das Raumordnungsgesetz. Dieses Gesetz verlangt für touristische Vermietungen eine baubehördliche Bewilligung, damit die Wohnung „zweckentfremdet“ werden darf. Diese Bewilligung ist auf zehn Jahre befristet und darf nur erstellt werden, wenn keine Wohnbauförderungsmittel in Anspruch genommen wurden, wenn keine hohe Nachfrage nach hauptwohnsitzlichen Wohnungen besteht und wenn die Wohnung als Hauptwohnsitz ungeeignet ist.

Auch in Tirol wurden ähnliche Bauvorschriften gefordert, weil man den Lebensraum für Einheimische sichern will. Andere Bundesländer werden diesen Vorbildern mit Sicherheit zeitnah folgen.

4. Rechtsgrundlagen der Kurzzeitmiete & Pflichten der Vermieter

4.1 Meldepflichten

Beherbergungsbetriebe sind prinzipiell zur vorübergehenden Unterbringung von Gästen bestimmt. Das Meldegesetz in Österreich sieht vor, dass sich der Gast unverzüglich, bis spätestens 24 Stunden nach seiner Ankunft, anzumelden hat.

Unter Anmeldung wird verstanden, dass dem Beherbergungsbetrieb Daten wie Name, Geburtsdatum, Geschlecht, Staatsangehörigkeit, Herkunftsland, Adresse und Passnummer schriftlich bekannt gegeben werden und mit der Unterschrift bestätigt werden. Ebenfalls bekannt gegeben werden müssen An- und Abreisedatum. Der Eigentümer ist verantwortlich, dass diese Daten zeitnah an die Behörden weitergegeben werden.

In Österreich ist es möglich, die Gästemeldung handschriftlich per Gästeblatt oder elektronisch an die Behörde weiterzuleiten.

Sollte sich ein Gast weigern, seine Daten bekannt zu geben, ist dies vom Eigentümer unverzüglich der Meldebehörde bekannt zu geben. Alle Aufzeichnungen müssen vom Vermieter sieben Jahre lang aufbewahrt werden und sind bei behördlicher Prüfung vorzulegen.

Die zuständige Meldebehörde ist in der Regel die Gemeinde, bei größeren Städten eine eigene Abteilung am Magistrat. Bei Nichterfüllung der Meldepflicht wird eine Verwaltungsstrafe verhängt. Detaillierte Angaben dazu finden Sie auf der Seite der WKO.

4.2 Ortstaxe

Als Kurzzeitvermieter kann man sich zwar einen schönen Nebenverdienst oder sogar Hauptverdienst erwirtschaften, es sind aber auch Abgaben zu leisten. Eine davon ist die Ortstaxe, auch Tourismusabgabe genannt. Aber wer muss wann, wie viel und an wen bezahlen?

Grundsätzlich muss Ortstaxe bezahlt werden, wenn jemand gewerblich oder privat Wohnraum für Bezahlung an Gäste vermietet. Verantwortlich für die Einhebung und Abgabe der Ortstaxe ist der Vermieter. Nach der Meldung der Gäste wird der Betrag vom Tourismusverband berechnet und dem Vermieter monatlich in Rechnung gestellt.

Die Berechnung der Höhe der Ortstaxe erfolgt nach Anzahl der Nächte und nach Anzahl der Personen. Je nach Bundesland oder Ort kann die Ortstaxe unterschiedlich hoch sein.

So verlangt beispielsweise die Stadt Graz 1,50 Euro / Nacht, die Stadt Linz 2 Euro / Nacht. In diversen Tourismusorten kann die Abgabe aber auch über 3 Euro betragen. Die Stadt Wien hat ein eigenes Berechnungsschema. Hier beträgt die Ortstaxe 3,2 % des Beherbergungsentgeltes ohne Umsatzsteuer.

Im Normalfall muss die Ortstaxe österreichweit bei Personen ab dem 14. Lebensjahr eingehoben werden.

4.3 Steuern

Vermieter sind selbstverständlich dazu verpflichtet, ihren steuerlichen Verpflichtungen nachzukommen. Kurzzeitvermieter könnte dabei eine Abgabepflicht für Ortstaxen, Umsatzsteuern und Einkommenssteuern betreffen.

Umsatzsteuern kommen zum Tragen, wenn Ihre Einnahmen mehr als 30.000 Euro / Jahr betragen. Wenn die Einnahmen als Privatperson unter diesem Betrag liegen, sind Sie durch die Kleinunternehmerregelung umsatzsteuerbefreit, sie dürfen sich aber auch keine Vorsteuer von Einkäufen abziehen.

Ihre Einkünfte aus der Vermietung werden nach dem Einkommenssteuergesetz besteuert. Die Einkommenssteuer fällt unterschiedlich hoch aus, weil dabei auch etwaige anderen Einkünften berücksichtigt werden.

Für die meisten ist das Thema Steuern ein nicht sehr geliebtes Thema, das mitunter verwirrend und belastend sein kann. Deshalb kann hier nur ein kleiner Überblick gegeben werden, da das Thema Steuern bisweilen komplex und anspruchsvoll ist. In jedem Fall sollten alle steuerlichen Themen mit dem Steuerberater Ihres Vertrauens besprochen werden, er kann Ihnen gezielt auf Ihre Situation genaue Auskünfte geben. Unsere Angaben hier sind ohne Gewähr.

5. Zusätzliche Pflichten für Vermieter

Abgesehen von diversen steuerlichen Pflichten gibt es für Sie als Vermieter noch weitere Pflichten, die relevant sind. Bei Nichteinhaltung kann es für Sie ganz schön unangenehm werden, deshalb ist es ratsam, schon im Vorfeld dafür zu sorgen, dass es zu keinen Doppelbuchungen kommt, dass Gefahrenquellen ausgeschaltet sind und dass Ihre Angaben der Wahrheit ensprechen.

5.1 Verkehrssicherungspflicht

Unter Verkehrssicherungspflicht versteht man laut Rechtsgrundlagen der Kurzzeitmiete, dass Vorkehrungen getroffen werden, um Gefahren für den Gast zu vermeiden.

Natürlich können sie Ihren Gast nicht vor allen poteziellen Gefahren schützen, grundsätzlich gilt aber, je höher das Gefahrenpotenial ist, desto verschärfter müssen die Sicherheitsmaßnahmen sein.

Welche Gefahrenbereiche gilt es in Unterkünften nun besonders zu beachten? Achten Sie darauf, dass das Mobiliar stabil ist und ohne Beschädigung. Die Unterkunft sollte außen sowie auch innen gut beleuchtet sein und ausreichend geschützt sein vor Einbruch und Diebstahl. Vermeiden Sie Stolperfallen und achten Sie darauf, dass Zugänge im Winter schneefrei sind und dass es keine Gefahr von herabfallenden Ästen, Daschschindeln oder Schnee gibt. Generell ist es eine Sache des Hausverstandes, Gefahrenquellen zu orten und zu beseitigen.

Die Verkehrssicherungspflicht gilt auch nicht unbeschränkt, die Sicherheitsmaßnahmen müssen  zumutbar sein und Sie müssen auch nur vorhersehbare Gefahren schützen.

Trotzdem haben Sie als Vermieter eine Überwachungspflicht und damit auf jeden Fall einen Teil der Verantwortung.

5.2 Keine Doppelbuchungen

Wurde eine Buchung bestätigt, so ist das für Sie verbindlich. Die Rechtsgrundlagen in der Kurzzeitmiete sehen vor, dass bei einer Doppelbuchung der geschädigte Gast einen Schadensersatzanspruch hat. Die Situation, wenn zwei Gäste gleichzeitig vor der Türe stehen ist nicht nur unangenehm, im schlimmsten Fall können Sie sogar des Betrugs verdächtigt werden. Deshalb gilt es, eine solche Situation unbedingt zu vermeiden.

Es gibt unterschiedliche Gründe, warum es dazu gekommen ist. Es kann einerseits sein, dass Ihr Verwaltungssystem veraltet ist. In diesem Fall sollten Sie sich einen Channelmanager anschaffen, dieser spart auch viel Zeit und Energie und stellt eine nützliche Hilfe für Buchungsabläufe dar.

Ein anderer Grund für eine Doppelbuchung kann sein, dass Buchungskanäle nicht synchronisiert sind. Dadurch können Ihren Gästen Verfügbarkeiten angezeigt werden, die nicht mehr aktuell sind.

Eine weitere Gefahr von Doppelbuchungen kann die Einstellung von Sofortbuchungen sein. Die Einstellung von Sofortbuchungen kann die Buchungsquoten Ihrer Unterkunft steigern, sollte es aber wiederholt zu doppelten Buchung kommen, sollten Sie überlegen, ob Sie die Strategie nicht lieber ändern.

5.3 Wahrheitsgemäße Angaben

Natürlich will jeder Vermieter seine Unterkunft im Netz von der besten Seite präsentieren und somit potenzielle Gäste anlocken. Dies ist vor allem verständlich, weil es in manchen Regionen doch eine sehr große Konkurrenz von Ferienunterkunft – Anbietern gibt. Bei allem veständlichen Konkurrenzdruck ist es aber doch ratsam, bei der Beschreibung Ihrer Ferienwohnung bei der Wahrheit zu bleiben.

Was nützt es, wenn Sie durch Unwahrheiten Gäste anlocken und diese dann enttäuscht schlechte Bewertungen abgeben? Wenn markante Angaben tatsächtlich unwahr sind, etwa die Lage der Unterkunft, hat der Gast das Recht auf eine fristlose Kündigung des Vertrages und sogar Anspruch auf Schadensersatz. Am Ende zahlen sich Lügen niemals aus, im Gegenteil, es kann für Sie im schlechtesten Fall zu erheblichen Kosten führen, im besten Fall zu negativen Bewertungen und zu einem negativen Ruf Ihrer Unterkunft. Deshalb unser Rat, auch wenn die Unterkunft bereits etwas in die Jahre gekommen ist oder auch sonst nicht den Top-Anforderungen entspricht, achten Sie auf Sauberkeit, auf ein ansprechendes Interieur, auf charmante persönliche Kontakte und bleiben Sie bei der Wahrheit.

6. Rechte der Vermieter

6.1 Vertragserfüllung

Als Vermieter haben Sie natürlich auch Rechte und es lohnt sich diese zu kennen, vor allem wenn es zu einem Streitfall mit einem Gast kommen sollte. Einerseits ist es Ihre Pflicht, die Dienstleistungen wie vereinbart anzubieten und zu leisten. Andererseits ist es aber auch Ihr Recht, dass Ihr Gast seinen Teil der Vereibarung ebenfalls leistet. Dies betrifft in erster Linie die Zahlung des Übernachtungspreises.

Ihr Gast hat aber auch die Pflicht, sich angemessen zu verhalten und mit dem Mietobjekt ordentlich umzugehen.

Natürlich hat sich ein Gast an die Einhaltung der Hausordnung zu halten. Sie haben Anspruch auf Schadensersatz, falls sich ein Gast nicht an seinen Teil der Abmachung hält. Etwa wenn er sich trotz verbindlicher Zusage weigert, den Mietpreis zu zahlen.

Das gleiche gilt bei Sachbeschädigung oder wenn der Gast von Ihnen fristlos gekündigt werden muss, weil er gegen den Mietvertrag verstößt. Informieren Sie sich im Vorfeld bei einem Rechtsberater, um auch über Ihre Rechte bescheid zu wissen.

6.2 Anzahlung

Als Vermieter dürfen Sie eine Anzahlung auf den Übernachtungspreis verlangen. Dies soll Sie vor dem plötzlichen Zurücktreten des Gastes vom Vertrag schützen, ist aber auch ein Schutz um Betrug vorzubeugen. Es gibt keine gesetzlichen Vorgaben über die Höhe der Anzahlung, sie sollte aber in Relation zu dem Gesamtbetrag stehen, also etwa zehn bis dreißig Prozent der Rechnung.

Um Gäste nicht abzuschrecken, empfiehlt es sich auch, eine nicht allzuhohe Summe zu verlangen und die Anzahlung an die Aufenthaltsdauer anzupassen. Die Anzahlung kann bereits zum Zeitpunkt der Buchung verlangt werden, sozusagen als Bestätigung der Buchung. Dabei spielt es keine Rolle, wann die tatsächliche Anreise sein wird.

Findet die Buchung kurzfristig statt – unter kurzfristig wird ein Zeitraum bis zu vier Wochen vor Anreise gesehen – kann bereits die gesamte Zahlung des Übernachtungspreises eingefordert werden.

Die Einforderung einer Anzahlung erhöht für den Gast schon rein subjektiv die Verbindlichkeit und ist deshalb zu empfehlen.

6.3 Mietkaution

Von Ihren Gästen eine Mietkaution zu verlangen, hat für Sie einige bedeutende Vorteile. Der Wichtigste ist natürlich, dass evt. hinterlassene Schäden vom Mieter abgedeckt sind. Es kann besonders unangenehm sein, wenn der Gast abgereist ist und Ihnen keine Information darüber gibt, dass er einen Sachschaden hinterlassen hat.

Sollten Sie keine Mietkaution einbezogen haben, kann es für Sie schwierig werden, den  Schaden ersetzt zu bekommen.

Dies ist noch erschwerlicher, sollte der Gast aus dem Ausland angereist sein. Ein weiterer wichtiger Grund, der für die Einhebung einer Mietkaution spricht ist, dass der Gast höchstwahrscheinlich verantwortungsbewusster und sorgsamer mit der gemieteten Ferienwohnung umgeht. Oft wird die Wohnung auch sauberer hinterlassen.

Für Sie bedeutet das weniger Reinigungs- und Reperaturaufwand zwischen der Abreise und der neuerlichen Anreise darauffolgender Gäste.

Sollte ein Schaden vorhanden sein, der eine Reperatur beansprucht, bedeutet das für Sie auch, dass das Geld bereits vorhanden ist und Sie es nicht als Vorleistung zur Verfügung stellen müssen.

Zusammenfassung

Die Vermietung einer oder mehrerer Ferienwohnungen und Ferienhäuser ist für viele eine wunderschöne und erfüllende Tätigkeit, nicht nur, weil es ein lukratives Nebeneinkommen erwirtschaftet, sondern auch weil ein Vermieter viele schöne Kontakte mit Gästen knüpfen kann. Trotz all der schönen Seiten sollten Rechtsgrundlagen der Kurzzeitmiete nicht außer Acht gelassen werden.

Es ist wichtig, bereits im Vorfeld zu klären, ob eine Immobilie überhaupt vermietet werden darf und ob es einen Unterschied gibt zwischen der Vermietung von Eigentumswohnungen oder Mietwohnungen. Es wäre nicht tolerierbarer Wildwuchs, würde jeder vermieten, wie er möchte. Deshalb gibt es klar Vorschriften zur Kurzzeitmiete in Österreich, die jedoch je nach Bundesland kleine Unterschiede aufweisen.

Aufgrund stark steigender Airbnb-Vermietung in den letzten Jahren wurden deshalb Bauordnungen und Raumordnungsgesetze verschärft. Wer vermieten will hat zahlreiche Rechte, aber auch einige Pflichten zu erfüllen. Zu den Pflichten zählen allen voran die Meldepflicht und steuerliche Pflichten.

Dazu kommen noch die Verkehrssicherungspflicht und im Falle einer Doppelbuchung muss Schadensersatz geleistet werden. Moralisch und rechtlich besteht die Pflicht zur wahrheitsgemäßen Angabe.

Ein Vermieter verfügt aber auch über Rechte, etwa, dass auch der Gast den Vertrag einzuhalten hat. Er kann eine Mietkaution verlangen und auch eine Anzahlung. Wer sich an diese Richtlinien hält, ist zweifelsohne gut gerüstet für die Vermietung seiner Ferienunterkunft und kann dem Projekt mit Freunden entgegensehen.